Die Regelung des § 814 ZPO hat durch das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung, [319] das am 5.8.2009 in Kraft getreten ist, eine wesentliche Änderung erfahren. Nach § 814 ...
Soll die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher erfolgen, so entscheidet hierüber nach § 825 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht. Ausschließlich zuständig ist dabei das ...